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Pressemitteilung 52/05 vom 9. August 2005

Organklage der Republikaner gegen Durchführung der vorgezogenen Bundestagswahl ist weiter anhängig

Rolf Schlierer: „Unsere Klage richtet sich nicht gegen die Auflösung des Bundestags an sich, sondern gegen die unangemessene und verfassungswidrige Benachteiligung kleiner Parteien durch das Zusatzerfordernis, trotz extrem verkürzter Fristen zehntausende Unterstützungsunterschriften zu sammeln“

„Die von den Republikanern erhobene Organklage zum Bundesverfassungsgericht ist weiter anhängig“, erklärte der Bundesvorsitzende der Republikaner Rolf Schlierer zu den heutigen Verhandlungen des obersten deutschen Gerichts. Unbeschadet der Zurückweisung der Klagen anderer kleiner Parteien gegen die Bundestagsauflösung sei über den Antrag der Republikaner noch nicht entschieden. Das Verfahren werde beim Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts unter dem Aktenzeichen „2 BvE 6/05“ geführt.

„Wegen erkennbarer Unzulässigkeit haben die Republikaner darauf verzichtet, gegen die Auflösung des Bundestages und die Ansetzung vorgezogener Neuwahlen als solche zu klagen“, sagte Schlierer. „Unsere Klage richtet sich vielmehr gegen die unangemessene und verfassungswidrige Benachteiligung kleiner Parteien, die aus dem Zusatzerfordernis entsteht, in einer von über einem Jahr auf wenige Wochen verkürzten Frist zehntausende von Unterstützungsunterschriften für alle Landeslisten und Direktkandidaten zu sammeln.“ Die Republikaner sehen darin eine Verletzung des in Art. 21 GG verbrieften Grundrechtes der Parteien auf Mitwirkung an der politischen Willensbildung. Karlsruhe müsse nicht nur darüber befinden, ob die Auflösung des Bundestages grundgesetzkonform sei, sondern auch darüber wachen, daß im Falle der Durchführung der vorgezogenen Bundestagswahl keine Verfassungsrechte verletzt würden. Die Republikaner wollen erreichen, daß die Pflicht zum Sammeln von Unterstützungsunterschriften wie bei der ersten gesamtdeutschen Wahl 1990 modifiziert werde.

Schon im Vorfeld der Entscheidung des Bundespräsidenten hatte der Bundeswahlleiter mitgeteilt, daß die nicht im Bundestag bzw. einem Landtag vertretenen Parteien trotz verkürzter Fristen dieselbe Zahl von Unterstützungsunterschriften wie für einen regulären Wahlantritt beibringen müßten. Dies hätte zur Folge, daß für die Landeslisten über 25.900 Stimmen und für die Direktwahlkreise nochmals 59.800 Unterstützungsunterschriften gesammelt werden müßten. Schlierer wies darauf hin, daß die Parteien nach dem Wahlrecht bereits seit dem 18. Juni 2005 berechtigt wären, diese Unterstützungsunterschriften für die reguläre Wahl im Herbst 2006 zu sammeln. Nun soll die gleiche Zahl von Unterschriften statt in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr binnen weniger Wochen vorgelegt werden.

Abweichungen von den Regelungen des Wahlrechts seien zulässig, erklärte Schlierer unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur ersten gesamtdeutschen Wahl vom 17.10.1990. Zudem seien als Folge der zwischenzeitlich erfolgten Novellierungen des Parteiengesetzes mit der Teilnahme oder Nichtteilnahme an Wahlen für die Parteien im Hinblick auf die staatliche Teilfinanzierung schwerwiegende Konsequenzen für die gesamte Wahlperiode verbunden. Das müsse bei der neuerlichen Abwägung der verschiedenen verfassungsrechtlichen Aspekte zugunsten der kleineren Parteien berücksichtigt werden.

Die Republikaner, Bundesgeschäftsstelle

  
 

13.01.2006 © copyright 2004 Die Republikaner Deutschland